Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Heinrich Professional Consultant Network GmbH

Egeriaplatz 3
72074 Tübingen

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USt-IdNr: DE 280949846
Geschäftsführer: Wolfgang Heinrich
Registergericht: Stuttgart, HRB 739 856


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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Heinrich Professional Consultant Network GmbH

Stand: 01.04.2014

1 Ausschließliche Geltung der AGBen der Heinrich Professional Consultant Network GmbH (nachfolgend HPCN)

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der HPCN gelten für alle Angebote, Bestellungen, Lieferungen und Leistungen von HPCN unter Ausschluss entgegenstehender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Bestellers. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen sind erst wirksam, wenn ihre Geltung zwischen HPCN und dem Besteller ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist.

2 Angebote

Angebote von HPCN sind freibleibend, sofern eine Bindefrist nicht schriftlich vereinbart ist.

3 Lieferung allgemein

3.1
Soweit HPCN die zu liefernde Ware bzw. Teile davon von Dritten bezieht, steht die Lieferung durch HPCN unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung.

3.2
Versand und Zustellung erfolgen auf Rechnung des Bestellers. Das gleiche gilt für eventuelle Rücksendungen unbeschadet der Bestimmungen über die Gewährleistung. Mit der Aufgabe der Waren zum Versand geht die Gefahr auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn ausnahmsweise frachtfreie Lieferung vereinbart ist.

3.3
HPCN ist zur Teilleistung berechtigt.

3.4
Abweichungen der gelieferten Waren oder Dienstleistungen von den Angebotsunterlagen sind zulässig, sofern die Waren oder Dienstleistungen trotz der Abweichung geeignet sind, den vertraglich beabsichtigten Leistungserfolg herzustellen. Für den Inhalt der Lieferverpflichtung ist ausschließlich die von HPCN erteilte Auftragsbestätigung maßgeblich.

3.5
Vertrags- bzw. Lieferfristen sind schriftlich zu vereinbaren. Ist die Nichteinhaltung einer schriftlich vereinbarten Vertrags- bzw. Lieferfrist auf höhere Gewalt zurückzuführen, wird die Vertrags- bzw Lieferfrist angemessen verlängert. Bei Nichteinhaltung der Frist aus anderen Gründen istder Besteller berechtigt, schriftlich eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag insoweit zurückzutreten, als sich HPCN in Verzug befindet.

3.6
Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen Überschreitung einer Vertrags- bzw. Lieferfrist sind ausgeschlossen, soweit die Fristüberschreitung nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von HPCN beruht.

4 Lieferung von Softwareprogrammen

4.1
Ist die Lieferung von Software fremder Hersteller Vertragsgegenstand, gilt das Lizenzrecht des Herstellers der vertragsgegenständlichen Software bzw. des Lizenzgebers.

4.2
Ist Vertragsgegenstand die Lieferung von Software, die HPCN hergestellt hat, wird zwischen HPCN und dem Besteller ein gesonderter Lizenzvertrag geschlossen.

5 Lieferung und Installation von Hardware

Ist Vertragsgegenstand die Lieferung und Installation von Hardware vor Ort durch HPCN, schafft der Besteller bis zum vereinbarten Lieferdatum die räumlichen, technischen und sonstigen Aufstellungsund Anschlussvoraussetzungen, die HPCN in die Lage versetzen, die Betriebsbereitschaft herbeizuführen. Besonderheiten der Aufstellungs- und Anschlussvoraussetzungen werden von HPCN mitgeteilt. HPCN ist nicht dafür verantwortlich, die gelieferte Hardware im Rahmen der Aufstellung und der Herbeiführung der Betriebsbereitschaft mit sonstigen Geräten oder Programmen zu verbinden, es sei denn, HPCN und der Besteller treffen im Einzelfall schriftlich eine gegenteilige Vereinbarung.

6 Eigentumsvorbehalt

6.1
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen von HPCN aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller Eigentum von HPCN.

6.2
Der Besteller tritt HPCN bereits jetzt alle Forderungen, die ihm aus der Lieferung von Vorbehaltsware an seine Abnehmer erwachsen, ab. Dies gilt auch für Saldoforderungen aus einem Kontokorrentverhältnis, wenn der Besteller mit seinem Abnehmer ein solches vereinbart hat.

6.3
HPCN kann verlangen, dass der Besteller ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt. Der Besteller ist dann berechtigt, die Abtretung offenzulegen.

6.4
Der Besteller hat HPCN unverzüglich zu benachrichtigen, wenn Dritte die Vorbehaltsware oder an HPCN abgetretene Forderungen pfänden oder in sonstiger Weise darauf zugreifen. Bei Verstoß gegen die Benachrichtigungspflicht ist HPCN berechtigt, sämtliche Forderungen gegen den Besteller sofort geltend zu machen. Der Besteller hat selbst sofort alle Maßnahmen zu treffen, die zur Aufhebung und Abwehr derartiger Zugriffe und Ansprüche Dritter erforderlich sind. Im übrigen hat er HPCN in der Wahrnehmung seiner Rechte in jeder Weise zu unterstützen.

6.5
Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für HPCN vor (Besitzmittlungsverhältnis). HPCN erwirbt Eigentumsrechte in Höhe des bei Be- oder Verarbeitung entstehenden Marktwertes der Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verbunden, so erwirbt HPCN Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

6.6
Ist bei der Verarbeitung ein anderer Gegenstand als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Besteller HPCN, soweit ihm die neue Sache gehört, daran Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache einräumt.

6.7
Übersteigt der Wert der für HPCN bestehenden Sicherheiten deren Forderungen gegen den Besteller um mehr als 25%, ist HPCN auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die Vorbehaltsware bis zur genannten Wertgrenze freizugeben.

7 Zahlungsbedingungen

7.1
Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen von HPCN sofort bei Lieferung ohne Abzug zur Zahlung fällig.

7.2
Die durch HPCN angebotenen Preise sind Nettopreise zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

7.3
Bei Teillieferungen ist HPCN berechtigt, Teilrechnungen zu stellen. Dem Besteller wird in der Teilrechnung ein dem anteiligen Wert der Teillieferung entsprechender Rechnungsbetrag in Rechnung gestellt. AGBs2014.doc Heinrich Professional Consultant Network GmbH 2/2

7.4
Forderungen von HPCN werden während des Verzugs des Bestellers für das Jahr mit 6 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG verzinst.

7.5
Bis zum vollständigen Zahlungseingang ist HPCN berechtigt, weitere Lieferungen zurückhalten. Weitere gesetzliche Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, bleiben hiervon unberührt.

7.6
Der Besteller kann gegen Forderungen von HPCN die Aufrechnung nur mit Ansprüchen erklären, die unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.

8 Mängelansprüche

8.1
Erweisen sich durch HPCN gelieferte Waren oder Leistungen als mangelhaft, beschränken sich die Mängelansprüche des Bestellers zunächst auf die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung). Die Nacherfüllung gem. § 439 BGB wird insoweit ausdrücklich auf die Beseitigung des Mangels beschränkt. HPCN behält sich die Ersatzlieferung vor.

8.2
Im Rahmen der Nachbesserung kann HPCN Maschinen und Teile austauschen und technische Änderungen einbauen. Ausgetauschte Maschinen und Teile gehen in das Eigentum von HPCN über.

8.3
Bevor der Besteller die Fehlerbeseitigung gelieferter Ware oder erbrachter Leistungen veranlasst, führt er eine Problemanalyse und Fehlerbegrenzung nach dem Bedienerhandbuch durch.

8.4
Programme, Daten und Datenträger werden vom Besteller vor einer Fehlerbeseitigung oder Instandhaltung gesichert und vor einem Maschinenaustausch entfernt. Auch sonst ist der Besteller verpflichtet, Daten regelmäßig, mindestens täglich zu sichern.

8.5
Der Besteller kann nicht die Beseitigung von Fehlern verlangen, die durch äußere Einflüsse, Bedienungsfehler und nicht von IBM oder HPCN durchgeführte Änderungen und Anbauten entstehen. Der Ersatz von verbrauchtem Zubehör (z. B. Schreib- und Druckelemente, Farbträger) kann nicht verlangt werden. Mängelansprüche bestehen nicht, soweit sie auf ungenügende Datensicherungen durch den Besteller (vgl. 8.4.) beruhen.

8.6
Nachbesserungsarbeiten hat HPCN grundsätzlich nur am vertraglich vereinbarten Aufstellungsort der Maschine zu erbringen, es sei denn, es ist schriftlich etwas abweichendes vereinbart. Weicht der tatsächliche Aufstellungsort der Maschine vom vertraglich vereinbarten Aufstellungsort ab oder ist vereinbart, dass die Nachbesserung bei HPCN stattfindet, liefert der Kunde die Maschinen im Originalversandbehälter oder in einer gleichwertigen Verpackung bei IBM bzw. auf Verlangen bei HPCN an.

8.7
Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Besteller die gesetzlichen Mängelansprüche mit den nachstehenden Beschränkungen geltend machen.

8.8
Bei Liefergegenständen, die HPCN von dritter Seite bezogen und unverändert an den Besteller weitergegeben hat, beschränken sich die Mängelansprüche zunächst auf die Abtretung etwaiger gegen den Lieferanten bestehenden Mängelansprüche. HPCN wird dem Besteller zur Geltendmachung der Mängelansprüche gegen den erforderlichen Lieferanten Informationen geben. Erst wenn der Besteller seine Mängelansprüche beim Lieferanten erfolglos außergerichtlich geltend gemacht hat, kann er mit Mängelansprüchen an HPCN herantreten.

8.9
Schadenersatzansprüche gegen HPCN, seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sowie seine gesetzlichen Vertreter, gleich aus welchem Rechtsgrund und für alle Folgeschäden, sind ausgeschlossen, soweit HPCN nicht wegen Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit zwingend haftet oder gegen eine vertragswesentliche Pflicht (Kardinalpflicht) verstoßen worden ist.

8.10
Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung der vertragsgegenständliche Ware bzw. der Abnahme der vertragsgegenständlichen Leistung. Stellt das Rechtsgeschäft einen Verbrauchsgütekauf dar, gilt eine 24-monatige Verjährungsfrist.

8.11
Dem Besteller ist bekannt, dass Fehler in Softwareprogrammen von vornherein nicht ausgeschlossen werden können. HPCN sichert weder bestimmte Eigenschaften der Softwareprogramme, noch ihre Tauglichkeit für Kundenzwecke oder Bedürfnisse zu.

9 Vertragsverletzungen des Bestellers

Kommt der Besteller seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nach, gerät er insbesondere mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, ist HPCN berechtigt, die Vornahme von weiteren Lieferungen abzulehnen. Solange sich der Besteller mit der Vertragserfüllung in Verzug befindet, ist HPCN auch nicht verpflichtet, Gewährleistungsansprüche zu erfüllen.

10 Änderungen des Aufstellungsortes

Im Falle der Lieferung von Maschinen teilt der Besteller HPCN Änderungen des Aufstellungsortes der Maschine während der Gewährleistungsfrist und/oder bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises unverzüglich mit.

11 Zahlungsunfähigkeit des Bestellers

Unbeschadet anderer Ansprüche oder Rechte kann HPCN das Vertragsverhältnis fristlos kündigen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht fristgerecht nachkommt oder eine andere wesentliche Vertragspflicht verletzt, seinen Geschäftsbetrieb einstellt oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt, ferner, wenn das Insolvenzverfahren auf Antrag eines Dritten eröffnet wird.

12 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle gegenseitigen Verbindlichkeiten ist Holzgerlingen. Gerichtsstand ist Böblingen.

13 Anwendbares Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

14 Schlussbestimmungen

Ergänzungen und Nebenabreden zu diesen Bedingungen und den sonstigen vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung dieser Schriftformklausel. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sonstige vertragliche Vereinbarungen zwischen den Parteien unwirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Vorschriften und sonstigen Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Falle eine neue Regelung treffen, die der bisherigen Regelung wirtschaftlich am nächsten kommt.

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